Für Abgabenschulden, die überwiegend Covid-19-bedingt zwischen 15. März 2020 und 31. März 2021 aufgebaut wurden, wurde nun eine Sonderregelung geschaffen.

Liebe Unternehmerinnen! Liebe Unternehmer!

Hoffen wir mal darauf, dass der kommende Lockdown der letzte sein wird. Wir empfehlen euch daher unbedingt über Weihnachten die Rückstände vorzubereiten.

Verschafft euch einen Überblick über alle eure Stundungen. Die entsprechenden Dokumente des Finanzamtes haben wir euch bereits nach Zustellung übermittelt. Bitte überprüf dazu zuerst eure Emails. Bitte beachten: Wir verfügen vor Weihnachten nicht über die personellen Ressourcen diese Emails noch einmal zu verschicken.

Weiters empfehlen wir euch eine Übersicht zu erstellen, welche Außenstände ihr bei der SVS, ÖGK, Banken oder auch bei Ihren Lieferanten habt.

Im nächsten Schritt solltet ihr dann ein Excelfile erstellen und alle auf Monatsbasis für 12-36 Monate Rückzahlungen vorbereiten. Diese Datei könnt ihr uns dann gerne schicken, bearbeitet wird Sie frühestens ab dem 11.1.2021. Gerne geben wir euch dann Feedback zu euren Vorschlägen. Ebenso können wir dann die jeweilige Ratenvereinbarung beim Finanzamt für euch erledigen, wenn ihr dies wünscht.

Mit diesen Erledigungen könnt ihr euch dann ab 2021 wieder voll und ganz dem wesentlichen – den laufenden Geschäften – widmen.

Für Abgabenschulden, die überwiegend Covid-19-bedingt zwischen 15. März 2020 und 31. März 2021 aufgebaut wurden, wurde nun eine Sonderregelung geschaffen. Bereits bestehende und durch das KonStG 2020 bis 15.1.2020 verlängerte Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert. Die Zahlungsfrist, für Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben. Es fallen keine Verzugszinsen, Säumniszuschläge oder Ähnliches an.

Das COVID-19-StMG sieht darüber hinaus für jene Stundungen, welche im Zeitraum zwischen 1.10.2020 und 28.2.2021 beantragt werden, bestimmte Erleichterungen vor. Die Abgabenbehörden sollen demnach Stundungsanträgen in diesem Zeitraum bedingungslos stattgeben, egal ob die sofortige Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte für den Abgabepflichtigen darstellen würde oder die Einbringlichkeit durch die Stundung gefährdet wäre; diese Vereinfachung gilt für Stundungszeiträume bis zum 31.3.2021.

Die Eckpunkte zur Ratenvereinbarung Finanzamt

Ratenzahlungsmodell gilt für Finanzverwaltung und ÖGK bzw. BVAEBStundungszinsen betragen 2% über dem Basiszinssatz (d.h. derzeit 1,38%)

Phase 1 von 1. April 2021 bis 30. Juni 2022

Phase 2 von 1. Juli 2022 bis 31. März 2024

Die gleichzeitige Gewährung einer weiteren Ratenzahlung oder Stundung ist während dieses Zeitraums ausgeschlossen.

Die Beantragung für Ratenzahlungen erfolgt über FinanzOnline und für die Sozialversicherung individuell bei der ÖGK bzw. BVAEB.

Solltet ihr weiterführende Fragen haben oder Unterstützung bei der Einreichung eures Ratenansuchens benötigen, schickt uns bitte über die Feiertage ein Email mit euren Anfragen.

Beste Grüße und bleibt gesund, Christiane Holzinger und das gesamte Start-up Stars Team

Lebe deinen unternehmerischen Traum. Alles andere übernehmen wir.

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