Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 wurde am 15.12.2023 das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) eingeführt, um die Flexible Kapitalgesellschaft als neue Rechtsform zu etablieren.

8. Feb.. 2024

durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 wurde am 15.12.2023 das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) eingeführt, um die Flexible Kapitalgesellschaft als neue Rechtsform zu etablieren. Das Ziel dieser neuen Gesellschaftsform ist es, Österreich als Wirtschaftsstandort für aufstrebende Unternehmen mit innovativen Ideen attraktiv zu gestalten und dabei die individuellen Anforderungen dieser Unternehmen zu berücksichtigen. Dieses Bestreben wird durch das kürzlich verabschiedete Start-up-Förderungsgesetz unterstützt, welches steuerliche Anreize für Mitarbeiter:innenbeteiligungen in Start-ups vorsieht.

# Rechtlicher Rahmen der Flexiblen Kapitalgesellschaft

Seit dem 1.1.2024 ist das FlexKapGG in Kraft, und Unternehmen können nun die Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (auch als „FlexCo“ mit den Firmenbezeichnungen „FlexKapG“ oder „FlexCo“) vornehmen. Die FlexCo orientiert sich an den Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und des Aktiengesetzes, bringt jedoch auch neue Elemente ein. Aufgrund dieser Kombination wird die FlexCo als eine Art Hybridform zwischen einer GmbH und einer AG betrachtet.

Wesentliche Merkmale der FlexCo im Überblick:

# Mitarbeiter:innenbeteiligung NEU

Gemäß dem neu erlassenen Start-up-Förderungsgesetz werden geldwerte Vorteile, die sich aus Beteiligungen von Mitarbeitenden an Start-ups ergeben, einschließlich Anteilen am Unternehmenswert, zu einem späteren Zeitpunkt besteuert und erhalten steuerliche Begünstigungen. Das überarbeitete Besteuerungssystem eröffnet Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Möglichkeit, hochqualifizierte Mitarbeitende für ihre Teams zu gewinnen. Dabei müssen sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende bestimmte Anforderungen erfüllen.

Voraussetzungen auf Arbeitgeberebene:

Voraussetzungen auf Arbeitnehmerebene:

## Zeitpunkt der Besteuerung

Gewinne aus Mitarbeiter:innenbeteiligungen in Start-ups unterliegen nicht unmittelbar nach ihrer Vergabe der Besteuerung, sondern erst, wenn der geldwerte Vorteil realisiert wird. In der Regel geschieht dies bei der Veräußerung der Anteile. Das Gesetz sieht jedoch auch weitere Ereignisse vor, bei deren Eintritt eine Besteuerung erfolgt. Dazu gehören beispielsweise das Ende des Dienstverhältnisses oder die Liquidation des Arbeitgebenden.

## Bemessungsgrundlage

Die steuerliche Bemessungsgrundlage orientiert sich am Veräußerungserlös, sofern die Anteile verkauft werden. Tritt ein anderes, im Gesetz vorgesehenes Ereignis ein, wie zum Beispiel das Ende des Dienstverhältnisses, wird der gemeine Wert als Grundlage für die Besteuerung herangezogen.

## Besteuerung im Rahmen der neuen Startup-Mitarbeiter:innenbeteiligung

Im Kontext der neu eingeführten Regelungen zur Mitarbeiter:innenbeteiligung bei Startups erfolgt die Besteuerung grundsätzlich erst bei der Veräußerung der Anteile, was als Haupttatbestand beim Startup-Exit betrachtet wird.

Zudem kommt es auch zur Besteuerung, wenn einer der folgenden Ersatztatbestände eintritt:

Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung bildet entweder der Veräußerungserlös oder im Falle eines Ersatztatbestandes der gemeine Wert zum maßgeblichen Zeitpunkt.

Für die begünstigte Besteuerung sind eine Dienstzeit von mindestens 2 Jahren und eine Behaltedauer der Anteile von 3 Jahren Voraussetzung. Der Fristenlauf beginnt ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anteilsgewährung. Bei sukzessiver Anteilsgewährung genügt es, wenn die Frist für die erste Anteilstranche erfüllt ist. Werden die Fristen nicht erfüllt (zum Beispiel bei Nichterfüllung der 3-Jahresfrist beim Exit), erfolgt die Besteuerung zwar aufgeschoben, jedoch vollständig zum progressiven Einkommensteuertarif. Es ist zu beachten, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Behaltedauer nicht maßgeblich ist und bei Tod des Mitarbeiters beide Fristen nicht relevant sind.

| Abgaben | Arbeitseinkünfte mit Sondersteuersatz | Arbeitseinkünfte mit progressivem Est-Tarif | |

| Einkommensteuer | Zu 75% mit Sondersteuersatz iHv 27,5% | Zu 25% mit progressiven Est-Tarif | |

| Lohnnebenkosten | Keine Lohnnebenkosten | Lohnnebenkosten (zB KommSt, DB, DZ, DGA [für Wien], MVK) | |

| Sozialversicherung | aufgeschobene Sozialversicherung auf Dienstverhältnis beschränkt (BMGL bei Veräußerung = Veräußerungserlös, sonstige Zufluss-Ereignisse = monatliche HBGL) | aufgeschobene Sozialversicherung auf Dienstverhältnis beschränkt (BMGL bei Veräußerung = Veräußerungserlös, sonstige Zufluss-Ereignisse = monatliche HBGL) | |

Die Einführung der neuen Mitarbeiter:innenbeteiligung zielt darauf ab, eine attraktive Möglichkeit zu schaffen, Mitarbeitende am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Dies soll insbesondere Startups und Gründern helfen, qualifizierte Mitarbeitende zu gewinnen. Die neue Startup-Mitarbeiter:innenbeteiligung ist daher ein entscheidender Bestandteil für ein effektives österreichisches Startup-Ökosystem und wurde bereits seit Langem von der Startup-Community gefordert. Mit der aktuellen Regelung wurde die steuerliche Behandlung der Startup-Mitarbeiter:innenbeteiligung auf eine solide gesetzliche Grundlage gestellt. Die neue Regelung versucht, die Problematik der „dry-income“ zu bewältigen, indem die Steuerzahlung erst bei tatsächlichem Exit erfolgt. Allerdings schwächen Ersatztatbestände diese Zielsetzung ab.

Die Anwendung der neuen Startup-Mitarbeiter:innenbeteiligung ist aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ganz einfach, unter anderem aufgrund zahlreicher Anwendungsvoraussetzungen und der Mischrechnung bezüglich der Besteuerung. Eine grobe Berechnung zeigt, dass Mitarbeitende mit einer Einkommensteuer-Progression von bis zu 50% ungefähr einer Steuerbelastung von rund 35% unterliegen inklusive Lohnnebenkosten.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass unsere Ausführungen keine ausführliche Beratung zur Rechtsformwahl mit einem Juristen ersetzt (wir übernehmen keinerlei Haftung für die Ausführung).

Für Fragen zur Optimierung deiner steuerlichen Agenden und Mitarbeiterbeteiligungen stehen wir immer gerne für ein Gespräch zur Verfügung.

Freundliche Grüße,

Mag. Christiane Holzinger und das gesamte Start-up Stars Team

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