Liebe Unternehmerin! Lieber Unternehmer! Endlich ist es so weit, die Richtlinien für den Härtefallfond stehen fest und die Antragstellung ist ab Freitagnachmittag (17 Uhr) bei der WKO möglich. Eine Information vorweg – diese erste Maßnahme ist für diejenigen, die...

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Liebe Unternehmerin! Lieber Unternehmer!

Endlich ist es so weit, die Richtlinien für den Härtefallfond stehen fest und die Antragstellung ist ab Freitagnachmittag (17 Uhr) bei der WKO möglich.

Eine Information vorweg – diese erste Maßnahme ist für diejenigen, die diesen Zuschuss am dringendsten benötigen, wir halten euch zu allen weiteren Paketen natürlich auch umgehend auf dem Laufenden!

Gegenstand der Förderungen ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Ein Wechsel in den mit 15 Mrd. Euro dotierten Nothilfefonds ist möglich. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dann dort angerechnet. Die zusätzliche Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.

Wer hat Anspruch?

Als Förderungswerber zugelassen wird, wer eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine Steuernummer in Österreich hat. Weiters muss die Gewerbeberechtigung bis 31.12.2019 eingetragen worden sein bzw. die unternehmerische Tätigkeit vor diesem Stichtag aufgenommen worden sein. Der Sitz oder die Betriebsstätte muss in Österreich sein. Der Förderwerber muss darüber hinaus „von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen“ sein. Das bedeutet, er ist:

Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

Welche Kriterien müssen erfüllt sein?

Wer hat KEINEN Anspruch?

Grundsätzlich gibt es für die Hilfen eine Ober- und eine Untergrenze: Wer mehr als rund 60.144 Euro jährlich (80 Prozent der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage) oder im Jahr weniger als rund 5.500 Euro (jährliche Geringfügigkeitsgrenze) verdient, hat keinen Anspruch. Ebenfalls keinen Anspruch hat, wer Nebeneinkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro) bezieht. Wer etwa eine Wohnung vermietet, könnte deshalb aus der Förderung herausfallen.

Non-profit Organisationen sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind von der Richtlinie nicht umfasst. Da wird es eigene Richtlinien geben. Diese werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet.

Weiters sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen von der Förderung ausgenommen.

Genaue Informationen können in den Richtlinien zum Härtefallfonds eingesehen werden https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html

Antragstellung

Anträge für den Härtefallfonds sind „vorbehaltlich der budgetären Bedeckung“ bis zum 31.12.2020 möglich. Das Ansuchen erfolgt ausschließlich online über ein Formular der Wirtschaftskammer. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung besteht nicht. Bei Ablehnung muss die Wirtschaftskammer die Gründe schriftlich bekannt geben. Teil des Antrags ist auch eine eidesstattliche Erklärung. Falschangaben haben strafrechtliche Folgen.

Welche Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich?

Die Antragstellung ist ab Freitag, 27.03., 17:00 Uhr unter www.wko.at/haertefall-fonds möglich.

Für alle anspruchsberechtigten Antragsteller sind ausreichend finanzielle Mittel reserviert. Die Mitarbeiter der Wirtschaftskammer werden auch das gesamte Wochenende die Anträge bearbeiten.

Wir wünschen ein schönes Wochenende und bleibt gesund,

Euer Start-up Stars Team

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