Liebe Klientinnen! Liebe Klienten! Gestern fand die Pressekonferenz zum Thema "Corona-Hilfen für die Wirtschaft" mit Finanzminister Gernot Blümel, unserer Geschäftsführerin Christiane Holzinger und weiteren Experten aus der Wirtschaft statt. Es wurden zwei große und...

Liebe Klientinnen! Liebe Klienten!

Gestern fand die Pressekonferenz zum Thema „Corona-Hilfen für die Wirtschaft“ mit Finanzminister Gernot Blümel, unserer Geschäftsführerin Christiane Holzinger und weiteren Experten aus der Wirtschaft statt. Es wurden zwei große und wichtige Themen behandelt. Zum einen ging es dabei um die Verlängerung des Fixkostenzuschusses und zum anderen um die Verordnung zum Verlustrückgang.

In unserem heutigen Beitrag möchten wir euch über diese aktuell beschlossenen Corona-Hilfen für die Wirtschaft informieren.

1. Verlängerung Fixkostenzuschuss:

Die Verlängerung des Fixkostenzschusses um 6 Monate und die Absenkung der Eintrittsschwelle auf 30%, außerdem die Möglichkeit sogar 100% der Fixkosten erstattet zu bekommen, erachten wir als sehr sinnvoll und für die besonders betroffenen Unternehmen als wirklich hilfreich. Weiters soll die Aufnahme von Sozialversicherungsbeiträgen bei natürlichen Personen und die AfA insbesondere jungen Unternehmen in dieser Krise helfen. Insgesamt können nun maximal 9 Monate begünstigt werden.

1. Verlustvortrag – Verordnung

Die Gewinnglättung (COVID-Rücklage) führt zu mehr Liquidität bei Unternehmen und hilft sofort und erheblich, weil diese zur sofortigen Reduktion der Steuerlast führt.

Der Abzug der COVID-19-Rücklage erfolgt auf Grund eines eigenen Antrages, der ab Inkrafttreten der Verordnung mittels Formular oder über FinanzOnline gestellt werden kann.Verlustrücktrag in das Jahr 2018: Verbleiben über die COVID-19-Rücklage hinaus Verluste, so kann ein „erweiterter“ Verlustrücktrag in das Jahr 2018 beansprucht werden. Dafür ist ein Höchstbetrag von zu 2 Mio EUR vorgesehen.Nachträgliche VZ-Herabsetzung für 2019: Um zu gewährleisten, dass eine liquiditätsmäßige Entlastung bereits vor Durchführung der Veranlagung 2019 erfolgen kann, sieht die Verordnung auch vor, dass Steuervorauszahlungen für 2019 nachträglich herabgesetzt werden können.

Sobald die Maßnahmen als Gesetze wirksam werden, informieren wir euch gesondert.

Wichtig ist, dass ihr Gewinne der Vorjahre mit einem allfälligen Verlust des Jahres 2020 bereits mit der Steuererklärung 2019 minimieren könnt. Die Detailregelung warten wir noch ab, diese sollten wir bis Ende August erhalten.

Gerne beraten wir euch dann auch individuell zur Verbesserung eurer steuerlichen Situation.

Bei Fragen dazu sind wir natürlich gerne für euch da!

Liebe Grüße und bleibt gesund!

Euer Startup Stars-Team